Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung gilt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen. Die Feiertage unterscheiden sich teilweise nach Bundesland.
Ferienreiseverordnung
Vom 1. Juli bis 31. August gilt an Samstagen von 7 bis 20 Uhr ein zusätzliches Fahrverbot auf den in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten. Es betrifft nicht automatisch jede Straße und muss anhand des aktuellen Streckenverzeichnisses geprüft werden.
Genehmigung und Fahrverbot getrennt prüfen
Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO oder eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeugmaße ersetzt nicht ohne Weiteres eine erforderliche Ausnahme vom Fahrverbot. Ebenso kann der konkrete Bescheid engere Fahrtzeiten enthalten. Entscheidend ist die Kombination aller einschlägigen Regelungen.
Dispositionscheck
- Fahrzeugart, zulässige Gesamtmasse und Anhänger prüfen,
- geschäftsmäßige beziehungsweise entgeltliche Beförderung einordnen,
- alle durchfahrenen Bundesländer und dortige Feiertage erfassen,
- Strecke gegen das aktuelle Ferienfahrverbotsnetz prüfen,
- Bescheid auf zusätzliche Fahrtzeitbeschränkungen lesen,
- Ausnahmegenehmigungen auf Geltungsbereich und Nebenbestimmungen prüfen,
- Zeitreserve für Verzögerungen und ein zulässiges Abstellen einplanen.
Bei Verzögerungen
Droht die Einfahrt in ein Verbotszeitfenster, sollte nicht allein aus Termindruck weitergefahren werden. Disposition und Fahrer benötigen vorab einen Eskalationsweg, zulässige Abstellmöglichkeiten und Kontaktinformationen der zuständigen Stellen.