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Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot bei Schwertransporten

August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Eine Schwertransportgenehmigung hebt allgemeine Fahrverbote nicht automatisch auf. Vor der Terminbestätigung müssen Fahrzeug, Beförderungsart, Bundesland, Strecke und Zeitfenster getrennt geprüft werden.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung gilt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen. Die Feiertage unterscheiden sich teilweise nach Bundesland.

Ferienreiseverordnung

Vom 1. Juli bis 31. August gilt an Samstagen von 7 bis 20 Uhr ein zusätzliches Fahrverbot auf den in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten. Es betrifft nicht automatisch jede Straße und muss anhand des aktuellen Streckenverzeichnisses geprüft werden.

Genehmigung und Fahrverbot getrennt prüfen

Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO oder eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeugmaße ersetzt nicht ohne Weiteres eine erforderliche Ausnahme vom Fahrverbot. Ebenso kann der konkrete Bescheid engere Fahrtzeiten enthalten. Entscheidend ist die Kombination aller einschlägigen Regelungen.

Dispositionscheck

Bei Verzögerungen

Droht die Einfahrt in ein Verbotszeitfenster, sollte nicht allein aus Termindruck weitergefahren werden. Disposition und Fahrer benötigen vorab einen Eskalationsweg, zulässige Abstellmöglichkeiten und Kontaktinformationen der zuständigen Stellen.

Aktuelle Übersicht: Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht Informationen zu Lkw-Fahrverboten. Prüfen Sie zusätzlich den konkreten Bescheid und aktuelle amtliche Bekanntmachungen.